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Satzung

Satzung des 1. Angelsportverein Versmold und Umgebung e .V. 1969

Inhalt

Präambel

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Der Vorstand

E. Vereinsjugend

§ 16 Vereinsjugend

F. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 18 Kassenprüfer
§ 19 Vereinsordnungen
§ 20 Haftung des Vereins
§ 21 Datenschutz im Verein

G. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

Vorbemerkung

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weiblichen) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel

Der Verein 1. Angelsportverein Versmold und Umgebung e.V. 1969 gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Natur- und Umweltschutzes um die Vielfalt von Eigenarten und der Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen und dessen Gesundheit nachhaltig zu sichern. Der Verein bekennt sich daneben zu einem umfassenden Kinder- und Jugendschutz und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der 1969 gegründete Verein führt den Namen 1. Angelsportverein Versmold und Umgebung (e.V.).

2) Er hat seinen Sitz in Versmold und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh unter der Nr. VR 11103 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen sowie die Förderung der waidgerechten Angelfischerei

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

entsprechende Organisation eines waidgerechten Angelfischerei-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche der Angelfischerei sowie die Anpachtung von Gewässern

Durchführung von Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung der Artenschutzprogramme und entsprechender Durchführung sinnvoller Besatzmaßnahmen, sowie Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“ und Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

Teilnahme an angel- und fischereispezifischen Vereinsveranstaltungen,

Beteiligung an Vorführungen sowie Schulung und Beratung der Mitglieder und Dritter in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei,

Durchführung von allgemeinen angelfischereiorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,

Aus-/Weiterbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

Beteiligung an Kooperationen,

Angebote der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,

Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,

Erhalt und Erwerb von Fischgewässern

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) der Verein ist Mitglied im Landessportbund, im Kreissportbund, im Stadtsportverband, im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. und im Deutschen Angelfischerverband. Weiter ist er der Interessengemeinschaft der Angler im Kreis Gütersloh angeschlossen.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Fachverbände als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in und den Austritt aus Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

aktiven Mitgliedern

passiven Mitgliedern

außerordentlichen Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen wahrnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die Angebote des Vereins nicht.

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5) Ehrenmitgliedern steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

durch Tod;

durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Jahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eines Briefes mitzuteilen.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung vier Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können durch Beschluss der Mitgliederversammlung beitragsfrei gestellt werden.

11) Der Vorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Angel/Fischereibetrieb oder entsprechende Entziehung der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern.

3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eines Briefes mitzuteilen.

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung;

der geschäftsführende Vorstand;

der Vorstand;

die Jugendversammlung.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitglieder-versammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird, mit Ausnahme der Mitglieder der Jugendabteilung, vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 20 % der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand

Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

Entlastung des Vorstands;

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

Wahl der Kassenprüfer;

Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

Beschlussfassung über Beiträge

§ 15 Der Vorstand

1) Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Vorstand Finanzen

Diese drei bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

d) der Schriftführer

e) der Gewässerwart

f) der Sportwart

g) der Jugendwart

h) der Arbeitsdienstleiter

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf unbestimmte Zeit durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Gewählt wird nach folgendem Prinzip:

  1. Jahr: 1. Vorsitzender
  2. Jahr: 2. Vorsitzender
  3. Jahr: Vorstand Finanzen

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

3) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.

6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

8) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

9) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

E. Vereinsjugend

§ 16 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

die Jugendversammlung

der Jugendwart

der Jugendsprecher

Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

5) Der Jugendsprecher ist berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen und den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht besteht nicht.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweils gesetzlich zulässigen Höhe (Ehrenamts-pauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 18 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 19 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

Vereinsinterne Bestimmungen

Beitragsordnung

Finanzordnung

Geschäftsordnung für den Vorstand.

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 20 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die jeweils gesetzlich zulässige Vergütung im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 21 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Versmold (Eingetragen im Stiftungsverzeichnis des Landes Nordrhein-Westfalen, Sitz der Stiftung: Versmold – Aufsicht: Bezirksregierung Detmold)

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.04.2016 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.